Somit entfällt zum aktuell massgebenden Zeitpunkt der Unterstützungsabzug für die Ehefrau und ist ein Unterstützungsabzug für die beiden Kinder auf die Hälfte zu begrenzen. Bei einem Pauschalabzug von seinem Einkommen von Fr. 3'700.00 von 20 % für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen und einem Unterstützungsabzug von insgesamt 13.75 % für die beiden Kinder ist die Tagessatzhöhe auf gerundet Fr. 85.00 festzusetzen (zum in dieser Konstellation nicht geltenden Verschlechterungsverbot siehe oben).