Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren insoweit verändert, als dass der Beschuldigte und seine Ehefrau wieder einen gemeinsamen Haushalt führen und Eltern einer zweiten Tochter geworden sind. Darüber hinaus geht die Ehefrau des Beschuldigten erneut einer Erwerbstätigkeit nach und verdient den Aussagen des Beschuldigten zufolge monatlich Fr. 6'800.00, während sein Einkommen Fr. 3'700.00 beträgt. Somit entfällt zum aktuell massgebenden Zeitpunkt der Unterstützungsabzug für die Ehefrau und ist ein Unterstützungsabzug für die beiden Kinder auf die Hälfte zu begrenzen.