8.7. 8.7.1. Auf die für die grobe Verkehrsregelverletzung ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen und den dafür gewährten bedingten Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen. Zu prüfen ist aufgrund der Anträge des Beschuldigten jedoch die Höhe des Tagessatzes, die Dauer der Probezeit sowie die Verbindungsbusse.