Gestützt auf das Vorstehende rechtfertigt es sich, die die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 5 Jahren aufgrund der positiven Täterkomponente um 1 ½ Jahre auf 3 ½ Jahre zu reduzieren. 8.6.4. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB).