Auch er hat die Konsequenzen einer Straftat, den Strafvollzug, zu erdulden (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 f.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der Rechtsprechung daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Solche liegen hier nicht vor, zumal sich hauptsächlich die Mutter der beiden Kinder um diese kümmert und den Grossteil des Familieneinkommens erwirtschaftet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). - 45 -