Was die übrigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, so ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegend nicht ersichtlich. Es ist zwar unbestritten, dass der Strafvollzug eine Belastung für den Beschuldigten und seine beiden Kinder darstellen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist aber für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass er Vater zweier minderjähriger Kinder ist, führt deshalb noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Auch er hat die Konsequenzen einer Straftat, den Strafvollzug, zu erdulden (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 f.).