Durch seine Initiative sowie sein kooperatives Verhalten im Rahmen des Untersuchungsverfahrens hat der Beschuldigte das Verfahren wesentlich erleichtert, was ihm Rahmen der Strafzumessung zugute zu halten ist. Nichtsdestotrotz kommt eine Strafreduktion, wie sie im Falle eines von Beginn an nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich wäre, nicht in Betracht, zumal der Beschuldigte auch noch im Berufungsverfahren zahlreiche – teilweise erstinstanzlich bereits anerkannte – Schuldsprüche nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht bestritten und die Anerkennung diverser Zivilforderungen widerrufen hat (vgl. dazu unten).