Erheblich strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte selbst war, der das Strafverfahren initiiert und sein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht hat, wobei er bereits diverse Unterlagen einreichte. Durch seine Initiative sowie sein kooperatives Verhalten im Rahmen des Untersuchungsverfahrens hat der Beschuldigte das Verfahren wesentlich erleichtert, was ihm Rahmen der Strafzumessung zugute zu halten ist.