Vermögendelikten ein gewisser sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuldanteil der Betrüge geringer zu veranschlagen ist. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der Betrüge um 15 Monate auf 60 Monate bzw. 5 Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 8.6.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten ergibt sich Folgendes: Der heute 40- jährige Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorleben des Beschuldigten keine weiteren Aspekte, welche im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen wären.