Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und den davon erfassten Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bzw. mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von einem bzw. zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Betrügen – auch wenn keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit vorgelegen hat, sondern der Beschuldigte seinen Vorsatz jeweils von neuem fasste – und den übrigen - 44 -