Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er auch hinsichtlich der zwei Betrüge verfügte, zu berücksichtigen. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zur Veruntreuung verwiesen werden.