Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Das Vorgehen zeugt, auch wenn es sich nicht um spontane, sondern geplante Täuschungen handelte, weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machenschaften, was sich allerdings nicht verschuldensmindernd, sondern – wie grundsätzlich beim Ausbleiben verschuldenserhöhender Umstände – neutral auswirkt.