Der Beschuldigte hat zwei Kunden der D._____ AG jeweils unter arglistiger Vorspiegelung seines Erfüllungswillens ein Fahrzeug verkauft, den Kaufpreis kassiert und anschliessend für anderweitige Verbindlichkeiten verwendet, ohne das versprochene Fahrzeug je abzuliefern. Bei den vereinnahmten Beträgen von Fr. 18'300.00 bzw. Fr. 60'000.00 handelt es sich jeweils um einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag, selbst wenn den Deliktssummen nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Der Taterfolg ist daher in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als nicht mehr leicht bzw. mittelschwer einzustufen.