Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tatbegehungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe jeweils von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen, was für die insgesamt 15 Tatbegehungen jeweils eine Einzelstrafe zwischen acht Monaten Freiheitsstrafe für das geringfügigste Delikt bis hin zu 16 Monaten für das schwerwiegendste Delikt rechtfertigt. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Veruntreuungen – auch wenn keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit vorgelegen hat, sondern der Beschuldigte seinen Vorsatz jeweils von neuem fasste – sowie den übrigen