Nichtsdestotrotz war das Handeln des Beschuldigten nicht durch eine akute, persönliche Notlage bestimmt. Je leichter es ihm jedoch gefallen wäre, die fremden Eigentumsinteressen hinsichtlich der ihm anvertrauten Vermögenswerte und Fahrzeuge zu respektieren und vom deliktischen Verhalten Abstand zu nehmen, desto höher ist seine Entscheidung dagegen zu werten (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3), was sich verschuldenserhöhend auswirkt. - 42 -