Der Beschuldigte verfügte sodann über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Zwar befand sich sein Unternehmen im Tatzeitpunkt bereits in wirtschaftlicher Schieflage, was ihn gemäss eigener Aussage auch psychisch belastet habe. Nichtsdestotrotz war das Handeln des Beschuldigten nicht durch eine akute, persönliche Notlage bestimmt.