Der Beschuldigte hat – auch wenn die Bereicherung nicht in erster Linie bei ihm persönlich, sondern dem von ihm zu 100 % beherrschten Unternehmen eingetreten ist – aus rein monetären und damit aus egoistischen Motiven gehandelt, was sich – da jedem Vermögensdelikt immanent und bei der Veruntreuung bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst – jedoch nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1).