Was die Art und Weise der Tatbegehung betrifft, ist der Beschuldigte nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Sein Handeln war weder von langer Hand geplant oder besonders raffiniert, noch hat er seine Opfer gezielt ausgesucht und dabei eine besondere Verletzlichkeit oder Wehrlosigkeit ausgenutzt. Zudem hat er auch im Nachhinein nicht versucht, seine Handlungen zu verschleiern, was an der Erfüllung des Tatbestands jedoch nichts ändert und sich somit neutral auswirkt.