Der Beschuldigte hat entsprechend selbst im geringfügigsten Fall mehr als das Doppelte, im schwerwiegendsten Fall mehr als das Siebenfache des durchschnittlich verfügbaren Monatseinkommens eines ganzen Privathaushalts veruntreut. Bereits der Betrag von Fr. 15'264.55 ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu bagatellisieren, sondern ist als erheblich zu qualifizieren, selbst wenn den Deliktssummen nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Ausgehend von den Deliktsbeträgen zwischen Fr. 15'264.55 bis hin zu Fr. 47'814.25 ist der jeweilige monetäre Taterfolg als nicht mehr leicht bis hin zum oberen Spektrum von mittelschwer einzustufen.