Mit Blick auf das Verschulden kann es aber dennoch nicht einerlei sein, ob der Beschuldigte jeweils Fr. 15'264.55 (was dem geringsten Deliktsbetrag entspricht) oder Fr. 47'814.25 (was dem höchsten Deliktsbetrag entspricht) veruntreut hat, zumal es sich beim Tatbestand der Veruntreuung um ein Vermögensdelikt handelt und sich der Taterfolg deshalb keinesfalls im Ausmass des Vertrauensmissbrauchs allein erschöpft. Dem Deliktsbetrag - 41 -