Das Vertrauensverhältnis gründete damit in beiden Fallgruppen auf einem rein obligatorischen Anspruch im Kontext einer geschäftlichen Beziehung, was unter Verschuldensgesichtspunkten weniger stark ins Gewicht fällt, als wenn eine persönliche Beziehung zu den Geschädigten bestanden hätte. Dabei wiegt der Vertrauensverstoss bei den aus den Leasingverträgen veruntreuten Fahrzeugen etwas schwerer, zumal diesbezüglich im Gegensatz zu den jeweils einmaligen Kommissionsverträgen eine vorbestehende Geschäftsbeziehung zu den Leasinggebern bestanden hatte.