138 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Vertrauen, setzt der Tatbestand doch das Anvertrautsein eines Vermögensbestandteils und damit ein Vertrauensverhältnis voraus, welches in der Folge missbraucht wird. Deshalb ist bei der Veruntreuung der Deliktsbetrag zwar ein Kriterium für die Strafzumessung, jedoch nicht vorwiegend oder gar allein ausschlaggebend. Bei der Strafzumessung wird das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs als Verschuldenskriterium zugrunde gelegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 9.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 4.2.6).