8.6.2.2. In Bezug auf die Veruntreuungen ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Er schützt in erster Linie das Vermögen (vgl. SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 2 zur Art. 138 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Wesentliches Merkmal bei der Veruntreuung nach Art. 138 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Vertrauen, setzt der Tatbestand doch das Anvertrautsein eines Vermögensbestandteils und damit ein Vertrauensverhältnis voraus, welches in der Folge missbraucht wird.