Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu - 40 - beachten, dass die Unterlassung der Buchführungen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Misswirtschaft steht, was den Gesamtschuldbeitrag als entsprechend geringer erscheinen lässt. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der Unterlassung der Buchführung um 3 Monate auf 21 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.