Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er über die Buchhaltung die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft bewusst hätte verschleiern wollen, vielmehr ist sein Handeln bzw. seine Untätigkeit primär auf mangelnde Kenntnisse sowie fehlendes Engagement zurückzuführen.