Der Beschuldigte war als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzkontrolle und Finanzplanung des Unternehmens zuständig. Dazu gehört insbesondere auch die Buchführung. Da die Bücher im Geschäftsjahr 2018 jedoch nur mangelhaft und im Jahr 2019 gar nicht mehr erstellt wurden, war die tatsächliche Vermögenslage des Unternehmens intransparent.