Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 166 sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 166 StGB soll gewährleisten, dass der Vermögensstatus eines Unternehmens stets vollständig ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3). Geschützt wird mit Art. 166 StGB der Anspruch der Gläubiger, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zu greifen und sich daraus zu befriedigen.