Insgesamt ist für die Misswirtschaft in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 8.6.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Unterlassung der Buchführung, die Veruntreuungen und Betrüge in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 8.6.2.1. In Bezug auf die Unterlassung der Buchführung ergibt sich Folgendes: