Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung daraus ableiten, dass er keine abgeschlossene Berufsausbildung hat und keinerlei Vorkenntnisse in der Buch- oder Unternehmensführung ausweisen kann. Vielmehr zeugt es von einem nicht unerheblichen Mass an Unbekümmertheit sowie Verantwortungslosigkeit, mit einem Unternehmen am Wirtschaftsleben teilzunehmen, im Wissen darum, dass man nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Beschuldigte hat zwar mit der AE._____ GmbH Unterstützung beigezogen, es anschliessend jedoch versäumt, die Oberaufsicht über deren Tätigkeit sowie den Geschäftsgang auszuüben.