Der Beschuldigte hat seine Pflichten als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG in Bezug auf die Finanzkontrolle und Finanzplanung arg vernachlässigt. Zwar hat er bis Ende des Geschäftsjahres 2018 einen externen Buchhalter mit der Führung der Bücher beauftragt, jedoch weder diesen noch den intern für die Weiterleitung der Belege zuständigen Mitarbeiter im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten überwacht oder kontrolliert. Durch die unvollständig sowie mangelhaft geführten Bücher war die tatsächliche Finanzlage des Unternehmens im Ergebnis nicht ersichtlich; für das Jahr 2019 wurde bereits keine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Buchhaltung mehr geführt.