Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb aus spezialpräventiver Sicht nicht gesagt werden kann, dass für alle vom Beschuldigten begangenen Straftaten einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Wie jedoch nachfolgend im Einzelnen aufgezeigt wird, kommt aufgrund der jeweiligen Schwere des Tatverschuldens nur hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln eine Geldstrafe infrage, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, während für die Misswirtschaft, die Unterlassung der Buchführung, die Veruntreuungen und die Betrüge je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist.