- 37 - Bewenden. Zu prüfen ist jedoch die Tagessatzhöhe, die Dauer der Probezeit und die Verbindungsbusse (siehe dazu unten). 8.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 8.5. Das Gesetz sieht für die Misswirtschaft, die Unterlassung der Buchführung, die Veruntreuungen und die Betrüge als Sanktion alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.