Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots weder auf die Sanktionsform der Geldstrafe noch den von der Vorinstanz dafür gewährten bedingten Strafvollzug zurückzukommen. Nachdem sich die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen am untersten Ende des Strafrahmens befindet, eine Herabsetzung vom Beschuldigten nicht beantragt wird (im Gegenteil hat er eine mehr als doppelt so hohe Geldstrafe beantragt) und eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots wiederum ausgeschlossen ist, hat es mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen sein