34 Abs. 2 Satz 3 StGB verändert haben; diesfalls kann die Tagessatzhöhe auch dann erhöht werden, wenn die Geldstrafe nur vom Beschuldigten angefochten worden ist (BGE 144 IV 198). Der Beschuldigte beantragt für die grobe Verkehrsregelverletzung eine bedingte Geldstrafe von 50 (sic!) Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren.