8.3. Die Vorinstanz hat für die grobe Verkehrsregelverletzung eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit vier Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, ausgesprochen (Ziff. 5 bis 8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese Punkte wurden von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten, weshalb diesbezüglich grundsätzlich das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3). Davon ausgenommen ist jedoch die Höhe des Tagessatzes, wenn sich u.a. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB verändert haben;