8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ohne die im Berufungsverfahren zusätzlich ergangenen Schuldsprüche – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit je vier Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung – ausgehend von zusätzlichen Schuldsprüchen – eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre, während der Beschuldigte mit Anschlussberufung – im Falle einer Verurteilung – eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr beantragt.