7.2.5. Zusammengefasst erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich Anklageziffer II.7.2. als begründet und der Beschuldigte ist gestützt darauf wegen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 36 - 8. Strafzumessung 8.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst der im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG – der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen Betruges schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.