Dass er die F._____ gar nicht erst um eine Kaufofferte angefragt hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16), verdeutlicht zusätzlich, dass er hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen gehandelt hat. Indem er das Geld ausserdem für andere Verbindlichkeiten der D._____ AG verwendet hat, hat er dieser einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen, wodurch sich seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Im Ergebnis hat der Beschuldigte somit den Tatbestand des Betruges auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.