Unter diesen Umständen wusste der Beschuldigte um die Möglichkeit, dass er I._____ das Eigentum am verkauften Fahrzeug nicht werde verschaffen können. Indem er den Kaufvertrag dennoch unterzeichnet, den Kaufpreis entgegen genommen sowie anderweitig verwendet hat, hat er zumindest in Kauf genommen, dass dieser einen Vermögensschaden in entsprechender Höhe erleiden werde. Dass er die F._____ gar nicht erst um eine Kaufofferte angefragt hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16), verdeutlicht zusätzlich, dass er hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen gehandelt hat.