7.2.4. Schliesslich kann auch in subjektiver Hinsicht auf die Ausführungen zu Anklageziffer II.7.1 verwiesen werden (vgl. dazu Ziffer 7.1.5 oben). Das Vorgehen des Beschuldigten war zwar aufgrund des bereits geschilderten Geschäftsmodells der D._____ AG nicht unüblich, jedoch wusste der Beschuldigte um den finanziellen Engpass seines Unternehmens und dass ihm andere Gläubiger wie namentlich AA._____ mit ihren Forderungen im Nacken sitzen. Unter diesen Umständen wusste der Beschuldigte um die Möglichkeit, dass er I._____ das Eigentum am verkauften Fahrzeug nicht werde verschaffen können.