7.2.3.2. Hinsichtlich des Arglisterfordernisses kann auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit Anklageziffer II.7.2 verwiesen werden: Der Beschuldigte hat auch I._____ arglistig über den Erfüllungswillen getäuscht. 7.2.3.3. I._____ überwies der D._____ AG in der irrigen Vorstellung, Eigentum am vereinbarten Fahrzeug zu erwerben, den Kaufpreis von Fr. 60'000.00 auf deren Geschäftskonto. In der Folge wurde ihm jedoch weder das Fahrzeug übergeben noch der Kaufpreis zurückerstattet.