Darüber hinaus ist die Tatsache, dass der Kaufpreis bereits am nächsten Tag vom Geschäftskonto der D._____ AG abgehoben und unter anderem für die Rückzahlung des Darlehens von AA._____ verwendet worden ist, ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss nicht die Absicht hatte, mit dem Kaufpreis das Fahrzeug aus dem Leasingverhältnis herauszulösen. Damit hat der Beschuldigte I._____ - 35 - sowohl über die Eigentumsverhältnisse als auch hinsichtlich seines Erfüllungswillens getäuscht.