7.2.3. 7.2.3.1. Hinsichtlich der Täuschungshandlung kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zu Anklageziffer II.7.1 verwiesen werden (vgl. Ziffer 7.1.4 hiervor). Wie bereits bei O._____ hat der Beschuldige auch bei I._____ einerseits den Anschein vermittelt, das Fahrzeug stehe im Eigentum der D._____ AG, obwohl es jemandem anderen gehörte (hier: einer Leasinggesellschaft).