Indem er das Geld ausserdem für andere Verbindlichkeiten der D._____ AG verwendete, hat er dieser einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen, wodurch sich seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Im Ergebnis hat der Beschuldigte somit den Tatbestand des Betruges auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 7.1.6. Gestützt auf das Vorstehende erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte ist gestützt auf Anklageziffer II.7.1 des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.