Entgegen der Vorinstanz bestehen für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte O._____ wissentlich sowie willentlich getäuscht sowie mit Täuschungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Wie bereits ausgeführt, wusste der Beschuldigte um die desolate finanzielle Situation seines Unternehmens und die Tatsache, dass er nicht die liquiden Mittel hatte, um den Golf von der AM._____ GmbH zu erwerben. Unter diesen Umständen kann ihm auch kein ernsthafter Erfüllungswille attestiert werden.