__ AG sei zur Übertragung des Eigentums am fraglichen Golf in der Lage sowie gewillt, ihre Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Indem er am 4. November 2019 im Hinblick auf den Vollzug dieses Kaufvertrags den Betrag von Fr. 18'300.00 auf das Geschäftskonto der D._____ AG überwies, ohne jedoch dafür eine Gegenleistung zu erhalten, entstand ihm ein irrtumsbedingter Vermögensschaden, welcher auf der anderen Seite der Bereicherung der D._____ AG entsprach, weshalb auch die Tatbestandsmerkmale des Irrtums, des Vermögensschadens sowie der Stoffgleichheit und somit der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt sind.