__ AG und der daraus folgende fehlende Erfüllungswille des Beschuldigten jedoch weder erkennbar noch mittels zumutbarer Nachforschungen überprüfbar. Darüber hinaus ist ihm auch kein leichtsinniges Handeln vorzuwerfen, indem er den Kaufpreis vor Übergabe des Fahrzeuges überwies, zumal ein solches Vorgehen im Occasionshandel nicht gemeinhin unüblich ist. Im Ergebnis ist auch das Arglisterfordernis zu bejahen.