scheidet in solchen Fällen lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der Beschuldigte zur Erfüllung gar nicht in der Lage gewesen wäre (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 147 IV 73 E. 3.3 und 4.2). Für O._____ war die finanzielle Schieflage der D._____ AG und der daraus folgende fehlende Erfüllungswille des Beschuldigten jedoch weder erkennbar noch mittels zumutbarer Nachforschungen überprüfbar.