Der Beschuldigte hat O._____ sowohl über die Eigentumsverhältnisse des Fahrzeuges als auch über seinen Erfüllungswillen getäuscht, indem er mit ihm einem Kaufvertrag abschloss, obschon er wusste, dass er ihm das Eigentum am fraglichen Fahrzeug aufgrund fehlender Liquidität nicht werde verschaffen können. Während O._____ sich mittels Vorlage des Fahrzeugausweises zumindest über den Halter des Golfes – als Indiz für die Eigentumsverhältnisse und Grund für eine Nachfrage – hätte informieren können und deshalb Arglist nicht gemeinhin anzunehmen war, ist der fehlende Leistungswille des Beschuldigten als innere Tatsache grundsätzlich arglistig, weil vom Vertragspartner nicht überprüfbar. Arglist