7.1.4.2. Der Betrugstatbestand erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Arglist unter anderem vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Falschangaben ist das Arglistkriterium erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder er nach den Umständen - 32 -